Zum Risikoeinstufungssystem für Unternehmen der Güterbeförderung und Personenbeförderung wurde nun mit der 60. KDV-Novelle, BGBl II 2014/290, die Formel verankert, mit der etwaige Verstöße gegen die VO (EG) 561/2006, die VO (EWG) 3821/85 oder gegen das AETR der letzten 3 Jahre nach ihrer Schwere für die Risikoeinstufung gewichtet werden (siehe nunmehr § 60a KDV); dabei wurde die von der EU-Kommission empfohlene Formel verwendet, wie dies schon bei Einführung des § 103c KFG durch BGBl I 2013/43 vorgesehen war. Liegt der ermittelte Wert im Bereich der oberen 20 % in Relation zu allen im Risikoeinstufungssystem erfassten Unternehmen, liegt eine hohe Risikoeinstufung vor; diese "Hochrisikounternehmen" werden gemäß § 103c KFG "strenger und häufiger" geprüft.