Auch wenn es in der Privatwirtschaft noch keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Papamonat gibt, so kann sich ein Anspruch aus dem anzuwendenden KV ergeben oder können Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine freiwillige Karenzierung vereinbaren. Worauf die Vertragsparteien in einer schriftlichen Karenzierungsvereinbarung arbeitsrechtlich eingehen sollen (Kürzung von Sonderzahlungen, Abfertigung alt und Urlaub zulässig?), behandelt die Autorin im ersten Schritt, ehe sie auf die aus sv-rechtlicher Sicht - abhängig von der Dauer des unbezahlten Urlaubs - großen Unterschiede eingeht. Dauert der Papamonat maximal ein Monat, so sei der Arbeitnehmer nicht von der GKK abzumelden und müssen weiterhin SV-Beiträge geleistet werden, die zur Gänze der Arbeitnehmer trage, während bei einem längeren Papamonat die Sozialversicherung ende und der Arbeitnehmer abzumelden sei. Abschließend weist Mühlberger unter Hinweis auf die E-MVB darauf hin, dass im Fall eines kollektivvertraglichen Anspruchs auf einen Papamonat - unabhängig von dessen Dauer - der Arbeitnehmer immer abzumelden ist und keine SV-Beiträge zu entrichten sind, als Abmeldegrund aber "Karenzurlaub nach MSchG/VKG" anzugeben sei.