Ist ein in Österreich ansässiger Manager als Dienstnehmer im Vorstand einer slowenischen AG tätig, richtet sich die Zuteilung des Besteuerungsrechts nicht nach Art 16, sondern nach Art 15 DBA-Slowenien und es sind nur jene Bezugsteile aus der österreichischen Steuerpflicht auszuscheiden, die auf die in Slowenien ausgeübte Tätigkeit entfallen.