Seit 1. 1. 2002 ändern sich die unpfändbaren Freibeträge ("Existenzminimum") automatisch mit jeder Änderung des Ausgleichszulagenrichtsatzes für allein stehende Personen (§ 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG). Für das Jahr 2015 ist nach derzeitigem Stand keine außertourliche Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes geplant, sodass sich im Rahmen der Pensionserhöhungsautomatik der maßgebliche Ausgleichszulagenrichtsatz mit € 872,31 errechnet (Anpassungsfaktor 1,017; siehe BGBl II 2014/267). Daraus ergeben sich für die Lohnpfändung ab 1. 1. 2015 voraussichtlich nachfolgende unpfändbare Freibeträge.