KommStG: § 6a
BAO: §§ 9, 80 ff
Der Geschäftsführer hat sich darüber zu unterrichten, welchen Stand das Abgabenkonto der Gesellschaft im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführerfunktion hat, und ist verpflichtet, die Beträge eines allfälligen Rückstandes, wie er am Abgabenkonto ausgewiesen (verbucht) ist, zu entrichten. Hat der Geschäftsführer einer GmbH demnach bei Übernahme der Geschäftsführerfunktion die Bilanzen, Saldenlisten und den Due-Diligence-Report geprüft und ist aus diesen kein Abgabenrückstand ersichtlich gewesen, und haben auch seine weiteren Erkundigungen bei seinem Vorgeschäftsführer keine Anhaltspunkte für Abgabenrückstände geboten, kann er nicht zur Haftung für Kommunalsteuer herangezogen werden, deren Fälligkeitszeitpunkte durchwegs vor seiner Geschäftsführertätigkeit liegen.