Refundiert ein Dienstgeber seinen Dienstnehmern die Kosten eines ärztlichen Attests für eine Pflegefreistellung, ist dieser Kostenersatz nur dann in der Sozialversicherung beitragsfrei, wenn der Dienstgeber eine derartige Bestätigung vom Dienstnehmer ausdrücklich verlangt. In diesem Fall liegt eine beitragsfreie Vergütung einer durch den Dienstgeber veranlassten Aufwendung iSd § 49 Abs 3 Z 1 ASVG vor. Übernimmt der Dienstgeber aber auch dann die Kosten, wenn ihm der Dienstnehmer die Bestätigung unaufgefordert vorlegt, ist dieser Kostenersatz beitragspflichtig. Auch die Beurteilung, ob Lohnsteuerpflicht vorliegt oder nicht, erfolgt aufgrund dieser Kriterien. (Quelle: NÖDIS - Newsletter der NÖGKK Nr 15, November 2014)