Das deutsche Bundesarbeitsgericht hat ausgesprochen, dass ein Stellenbewerber Verurteilungen, die bereits getilgt sind, auf die pauschale Frage des Arbeitgebers nach dem Vorliegen von Vorstrafen auch dann nicht anzugeben braucht, wenn er sich um eine Stelle im Justizvollzugsdienst bewirbt. Ebenso wenig hat der öffentliche Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran, Bewerber für eine solche Tätigkeit nach bereits eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu fragen (BAG 20. 3. 2014, 2 AZR 1071/12). (Quelle: Betriebs-Berater 2014, 2483)