Die beiden Beiträge behandeln die Auswirkungen des EuGH-Urteils C-53/13 und C-80/13 , Strojírny Prostejov ua, ARD 6420/14/2014, zu tschechischen Ausgangsfällen. Darin hat der EuGH seine bisher aus Sicht der Mitgliedstaaten großzügige Beurteilung von Abzugssteuern im Kontext der internationalen Arbeitskräftegestellung eingeschränkt: Eine Quellensteuer und eine damit verbundene Abzugsverpflichtung für den inländischen Leistungsempfänger (als Vorauszahlung für die Lohnsteuer) ist immer dann mit den Grundfreiheiten unvereinbar, wenn der leistende Unternehmer nicht nur gelegentlich im Inland tätig ist, sondern über eine physische Präsenz verfügt, und im vergleichbaren Inlandssachverhalt keine Abzugsverpflichtung bestehen würde.