Ein Arbeitnehmer kann sich nur dann auf die Sittenwidrigkeit einer Arbeitgeberkündigung berufen, wenn die Regelungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz nicht eingreifen. Rauch erklärt die wesentlichen Unterschiede zwischen der Motivanfechtung und der Anfechtung wegen Sittenwidrigkeit nach § 879 ABGB. Eine Kündigung verstoße gegen die guten Sitten, wenn es durch die Kündigung zu einer gravierenden Verletzung rechtlich geschützter Interessen und Lebensbereiche komme. Während etwa im Bereich der Motivkündigung eine wesentliche Beweiserleichterung gesetzlich vorgesehen sei (bloße Glaubhaftmachung ausreichend), müsse der Arbeitnehmer das sittenwidrige Motiv einer Kündigung beweisen. Weiters könne nach Ansicht Rauchs die Sittenwidrigkeit einer Kündigung nicht unbegrenzt geltend gemacht werden, sondern treffe den Arbeitnehmer eine Aufgriffsobliegenheit, die in zeitlicher Hinsicht der Frist zur Einbringung einer Motivanfechtung (14 Tage) angenähert sein müsse. Eine zeitlich deutlich abweichende Aufgriffsobliegenheit wäre schwer verständlich und sei diese daher eng auszulegen.