Das Vorliegen von Dienstunfähigkeit berechtigt den Arbeitgeber im Regelfall zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Geht dieser Beendigungstatbestand mit einer Erkrankung einher - was zumeist der Fall ist -, so können sich daraus einige Probleme ergeben. Der Autor erklärt zunächst, dass im Anwendungsbereich des VBG die Dienstunfähigkeit eines Arbeitnehmers einen Kündigungsgrund darstellt, während das AngG und die GewO 1859 den Eintritt der Dienstunfähigkeit als Entlassungsgrund kennen. Weiters ergebe sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, dass er dem Arbeitnehmer leichtere Arbeiten zuweisen müsse, wenn er seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, wobei dies aber für beide Seiten zumutbar sein müsse. In Bezug auf begünstigte Behinderte treffe den Arbeitgeber aufgrund der Bestimmung des § 6 Abs 1 BEinstG eine weiterreichende Verpflichtung zur Schaffung eines Ersatzarbeitsplatzes, jedoch führe dies nicht so weit, dass der Arbeitgeber andere Arbeitnehmer abberufen müsse, um den Posten für behinderte Arbeitnehmer freizumachen. Gerhartl geht außerdem auf die Frage ein, ob der Kreis der Ersatzarbeitsplätze durch den Inhalt des Arbeitsvertrages beschränkt sei und ob der bei schlichter Behinderung geltende Diskriminierungsschutz dem Arbeitgeber zusätzliche Restriktionen auferlege.