EStG: § 18 Abs 1 Z 5
Dass der Mitgliedsbeitrag für den Verein "Initiative Religion ist Privatsache" - im Unterschied zu Beiträgen an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften - nicht als Sonderausgabe steuerlich absetzbar ist, ist nicht unsachlich und daher auch nicht verfassungswidrig.