ASGG: § 50
ASVG: § 355
Für das Klagebegehren eines Arbeitnehmers, den Arbeitgeber schuldig zu erkennen, ihn ab einem bestimmten Zeitpunkt zur Sozialversicherung in der Vollversicherung anzumelden und die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, steht der ordentliche Rechtsweg nicht offen. Es handelt sich dabei nicht um eine "bürgerliche Rechtsstreitigkeit" nach § 50 ASGG, sondern um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers.