AVRAG: § 2d Abs 4
MSchG: § 15r
Bei einem Austritt aus Gründen der Mutterschaft gemäß § 15r MSchG besteht kein Anspruch des Arbeitgebers auf Ausbildungskostenrückersatz nach § 2d AVRAG. Auch wenn der Gesetzgeber in § 2d Abs 4 Z 3 AVRAG für den Ausschluss des Rückersatzanspruchs auf einen begründeten vorzeitigen Austritt im Sinn der traditionellen arbeitsrechtlichen Terminologie abstellt (§ 26 AngG und § 82a GewO 1859), gebietet ein Analogieschluss eine Erweiterung dieser Ausnahmebestimmung (jedenfalls) um das sondergesetzlich vorgesehene besondere Austrittsrecht der Arbeitnehmerin wegen Mutterschaft.