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Kein Ausbildungskostenrückersatz bei Austritt wegen Mutterschaft

RechtsprechungArbeitsrechtARD 6423/9/2014 Heft 6423 v. 13.11.2014

AVRAG: § 2d Abs 4

MSchG: § 15r

Bei einem Austritt aus Gründen der Mutterschaft gemäß § 15r MSchG besteht kein Anspruch des Arbeitgebers auf Ausbildungskostenrückersatz nach § 2d AVRAG. Auch wenn der Gesetzgeber in § 2d Abs 4 Z 3 AVRAG für den Ausschluss des Rückersatzanspruchs auf einen begründeten vorzeitigen Austritt im Sinn der traditionellen arbeitsrechtlichen Terminologie abstellt (§ 26 AngG und § 82a GewO 1859), gebietet ein Analogieschluss eine Erweiterung dieser Ausnahmebestimmung (jedenfalls) um das sondergesetzlich vorgesehene besondere Austrittsrecht der Arbeitnehmerin wegen Mutterschaft.

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