GewO 1859: § 82a lit d
AngG: § 26 Z 2
Hat ein Arbeitnehmer bereits über eine längere Zeit von seinem Arbeitgeber kein Entgelt mehr erhalten (hier: mehr als 3 Monate) und weist er den Arbeitgeber zwar regelmäßig ein- bis zweimal monatlich auf den ausständigen Lohn hin, ohne ihn jedoch unter Setzung einer Nachfrist zur Zahlung der offenen Beiträge aufzufordern und für den Fall der Nichteinhaltung der Frist seinen Austritt anzudrohen, so ist ein plötzlicher Austritt des Arbeitnehmers ohne jegliche vorherige Fristsetzung unberechtigt.