DSG 2000: § 4, § 9 Z 11
ArbVG: § 89 Z 1
Das Grundrecht auf Datenschutz steht dem Recht des Betriebsrats auf Einsicht in Lohnabrechnungen, Krankenstandsaufzeichnungen und sonstige, die Arbeitnehmer betreffende Aufzeichnungen, deren Führung durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist, nicht entgegen. Der Arbeitgeber kann somit dem Betriebsrat die Einsicht in diese Unterlagen nicht mit dem Hinweis verwehren, dass sich der betroffene Arbeitnehmer gegen die Übermittlung der Unterlagen an den Betriebsrat ausgesprochen hat und deren Geheimhaltung wünscht.