Mit der Änderung der Lenker/innen-Ausnahmeverordnung (L-AVO) werden die derzeit bis Ende 2014 befristeten Ausnahmen von einigen Bestimmungen des AZG und der VO (EWG) 3821/85 bei der Verwendung des Kontrollgeräts im Ortslinienverkehr verlängert. Weiters kommt es ab 2. 3. 2015 zu Änderungen betreffend die Freistellung von der Anwendung der VO (EWG) 3821/85 und der VO (EG) 561/2006 für Lenker von Viehtransporten und von Fahrzeugen zur Beförderung von Material, das der Lenker zur Ausübung seines Berufes benötigt. (BGBl II 2014/280)