KommStG: § 6a
BAO: §§ 80 ff
Liegt der Geschäftsführer einer GmbH (hier: ab 1. 6. 2010) aufgrund einer Komplikation bei einer Operation 6 Wochen im Koma und wird er erst beinahe 3 Monate danach aus dem Krankenhaus entlassen, ist dadurch ein Verschulden des Geschäftsführers am Unterlassen der Entrichtung der Kommunalsteuer zu Fälligkeitszeitpunkten nach dem 1. 6. 2010 ausgeschlossen, selbst wenn in diesem Zeitraum Zahlungen an andere Gläubiger durch die GmbH getätigt worden sind und der Betrieb weitergeführt worden ist. Auch ein allfälliges Verschulden eines "de facto" Geschäftsführers während dieser Zeit ist unerheblich.