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Pfändung einer Abfertigungsanwartschaft nach dem BUAG

RechtsprechungArbeitsrechtARD 6421/11/2014 Heft 6421 v. 30.10.2014

EO: § 294

BUAG: § 13a

Bauarbeiter haben bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 13b und § 13c BUAG ua dann Anspruch auf eine Abfertigung, wenn sie nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses mindestens 12 Monate in keinem Arbeitsverhältnis mehr stehen, auf das die Abfertigungsbestimmungen des BUAG anzuwenden sind, und in diesem Zeitraum kein Überbrückungsgeld beziehen (§ 13a Abs 1 Z 6 BUAG).

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