EO: § 294
BUAG: § 13a
Bauarbeiter haben bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 13b und § 13c BUAG ua dann Anspruch auf eine Abfertigung, wenn sie nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses mindestens 12 Monate in keinem Arbeitsverhältnis mehr stehen, auf das die Abfertigungsbestimmungen des BUAG anzuwenden sind, und in diesem Zeitraum kein Überbrückungsgeld beziehen (§ 13a Abs 1 Z 6 BUAG).