UrlG: § 6
Das Urlaubsgesetz ist ausgehend vom klaren Wortlaut des § 22 Abs 1 Bundesbahngesetz aF und des § 53 Abs 5 BBG idF BGBl I 2003/138 nicht auf das Dienstverhältnis von Arbeitnehmern der ÖBB Holding AG (und deren Tochterunternehmen) anwendbar, die vor dem 1. 1. 2004 begründet wurden, weshalb eine Berechnung des Urlaubsentgelts gemäß § 6 UrlG nicht in Frage kommt.