ABGB: § 864
UrlG: § 4
Eine Urlaubsvereinbarung gemäß § 4 Abs 1 UrlG kann grundsätzlich auch durch Annahme eines Anbots des Arbeitgebers zum Abschluss von Urlaubsvereinbarungen im Sinne einer Willensbetätigung gemäß § 864 ABGB zustande kommen (dh durch tatsächliche Inanspruchnahme des Urlaubs, Anm). Dies setzt jedoch voraus, dass sich die Annahme durch faktische Erfüllungshandlung als nach der Natur des Geschäftes oder der Verkehrssitte übliche Reaktion auf ein vorliegendes Angebot darstellt. Nur in diesem Fall wäre ein tatsächliches Entsprechen des Arbeitnehmers mit Annahmewillen relevant und ausreichend.