Die zum 1. 3. 2014 eingeführte betragliche Einschränkung der begünstigten Besteuerung von freiwilligen Abfertigungen in § 67 Abs 6 EStG mit dem Dreifachen der SV-Höchstbeitragsgrundlage pro maßgebendem Monatsbezug (Zwölftel) hat ein noch aktives AG-Vorstandsmitglied "vorsorglich" unmittelbar beim VfGH angefochten, ohne die die Steuerpflicht auslösende Beendigung seines Vertragsverhältnisses abzuwarten. Da es infolge seines derzeitigen Monatsbruttogehalts von € 50.000 zum Überschreiten des neuen Deckels der "Viertel- und Zwölftelregelung" kommen würde, erachtete er sich schon aktuell benachteiligt. Der VfGH hat den Individualantrag des Vorstands mit Beschluss vom 8. 10. 2014, G 87/2014, jedoch aus formalen Gründen zurückgewiesen. Denn, dass eine Abfertigung nicht näher dargelegte "große Auswirkungen auf [s]eine finanzielle Zukunft" hat, stellt für sich alleine - trotz der zeitlichen Verzögerungen, die mit der Erlangung eines anfechtbaren Bescheids verbunden sind - noch keine besondere Härte dar. Dem Vorstand ist es somit zumutbar, erst nach Dienstverhältnisende den regulären Rechtsweg zu beschreiten und gegen den vom Finanzamt erlassenen Bescheid, mit dem dieser für das Jahr der Auszahlung der Abfertigung gem §§ 39 f EStG zur Einkommensteuer veranlagt wird, Beschwerde an das BFG zu erheben.