Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus (inkl Schausteller) wird mit Verordnung des BMASK - aufgeteilt auf die einzelnen Bundesländer - ein Kontingent in der Höhe von bundesweit insgesamt 1.190 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt. Ab 17. 11. 2014 dürfen im Rahmen dieser Kontingente Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. 5. 2015 enden darf. Beschäftigungsbewilligungen für Betriebe in den Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet sowie für Schaustellerbetriebe dürfen bereits ab 23. 10. 2014 erteilt werden. Kroatische Staatsangehörige und Asylwerber sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen. (BGBl II 2014/361, ausgegeben am 22. 10. 2014)