Der Beitrag beschäftigt sich mit den Auswirkungen der jüngsten EuGH-Judikatur zum Urlaubsanspruch bei Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit und zeigt auf, wie eine gemeinschaftskonforme Lösung in Österreich aussehen könnte. Erler ortet einen Widerspruch zwischen dem gemeinschaftsrechtlichen Urlaubsbegriff und jenem nach dem Urlaubsgesetz. Da auch Alturlaube von der Arbeitszeit-RL 2003/88/EG erfasst würden und der Anspruch auf Jahresurlaub und derjenige auf Zahlung des Urlaubsentgelts als die zwei Teile eines einzigen Anspruchs zu betrachten seien, bleibe beim Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit in richtlinienkonformer Auslegung der § 2 Abs 1, § 6, § 10 Abs 1 und 3 UrlG im Sinne des gemeinschaftsrechtlichen Urlaubsbegriffs der Alturlaubsanspruch sowohl in seiner Dauer als auch in der Höhe des Urlaubsentgelts (dh auf Basis der Vollzeitbeschäftigung) unverändert. Die in der österreichischen Lehre und Rechtsprechung vertretene Sichtweise, dass während des Urlaubsverbrauchs aufgrund von § 6 UrlG immer das aktuelle Entgelt als Urlaubsentgelt zu bezahlen sei, widerspreche dem Gemeinschaftsrecht.