Erlass des BMF vom 3. 10. 2014, BMF-010203/0312-VI/6/2014
Bezughabende Norm: § 22 Z 2, § 17 EStG, Rz 5286 EStR 2000
Sachverhalt: Ein Gesellschafter ist jeweils an zwei Kapitalgesellschaften zu mehr als 25 % beteiligt und mit einem weiteren Gesellschafter Geschäftsführer der Gesellschaften. Die von ihm aus den Geschäftsführungstätigkeiten erzielten Einkünfte sind solche gemäß § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG. Bei der Gesellschaft A hat der Geschäftsführer neben dem Vertrieb auch die Großkundenbetreuung über, bei der Gesellschaft B obliegt ihm die Qualitätskontrolle im Einkauf und in der Produktion. Die Gesellschaften werden von einem gemeinsamen Verwaltungsbereich geleitet und der Gesellschafter-Geschäftsführer übt die Tätigkeiten aus einem Büro aus. Er bedient sich dabei auch der von den Gesellschaften zur Verfügung gestellten Mittel (zB Telefon, Kfz, etc). Für die Geschäftsführungstätigkeiten werden zwei unabhängig voneinander erstellte Gewinnermittlungen vorgenommen. Die Einnahmen der einzelnen Tätigkeiten betragen teilweise weniger, teilweise etwas mehr als € 220.000,- jährlich. Für jene Teile, welche unter Einnahmen von € 220.000,- bleiben, wird die Basispauschalierung gemäß § 17 EStG und der Vorsteuerabzug gemäß § 14 UStG in Anspruch genommen.