AVRAG: § 7i
VStG: § 21
Im Falle einer Unterentlohnung von Arbeitnehmern kann die Bezirksverwaltungsbehörde von der Verhängung einer Verwaltungsstrafe gegen den Arbeitgeber absehen, wenn die Unterschreitung des Grundlohns gering oder das Verschulden des Arbeitgebers geringfügig ist und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Differenz nachzahlt und die Unterschreitung des Grundlohns durch den Arbeitgeber das erste Mal erfolgt ist.