AVRAG: § 7b Abs 5
AÜG: § 17 Abs 7
Die Bestimmung des § 7b AVRAG, wie etwa die Verpflichtung für den Arbeitgeber gemäß § 7b Abs 5 AVRAG, Unterlagen über die Anmeldung des nach Österreich entsandten Arbeitnehmers zur Sozialversicherung sowie eine Abschrift der Meldung gemäß § 7b Abs 3 und 4 AVRAG am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten, gilt nur für grenzüberschreitende Entsendungen. Bei einer grenzüberschreitenden Überlassung der Arbeitskräfte findet sich die korrespondierende Bestimmung in § 17 Abs 7 AÜG, wonach Normadressat der Bereithaltungsverpflichtung der inländische Beschäftiger der überlassenen Arbeitskräfte ist.