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Arbeitsunterbrechungen - Wie die Lohnzettel zu erstatten sind

In aller KürzeARD 6420/2/2014 Heft 6420 v. 23.10.2014

Bleibt ein Dienstverhältnis arbeitsrechtlich aufrecht, wird es aber unterbrochen (zB durch Bildungskarenz), stellt sich die Frage, wie der Lohnzettel SV auszustellen ist. Zwei Grundregeln sind dabei zu beachten: Grundregel 1 besagt, wenn im ersten und letzten Monat des Jahres beitragspflichtiges Entgelt vorliegt, kann bei aufrechtem Dienstverhältnis auch bei entgeltfreien Unterbrechungen ein durchgängiger Lohnzettel SV übermittelt werden. Liegt im ersten und/oder letzten Monat des Jahres kein beitragspflichtiges Entgelt vor, ist zwingend die tatsächliche Zeitstrecke der Pflichtversicherung am Lohnzettel SV einzutragen (= Grundregel 2). Im aktuellen Newsletter der NÖGKK werden diese Grundregeln durch Beispiele veranschaulicht. (Quelle: NÖDIS - Newsletter der NÖGKK Nr 14, Oktober 2014)

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