Bleibt ein Dienstverhältnis arbeitsrechtlich aufrecht, wird es aber unterbrochen (zB durch Bildungskarenz), stellt sich die Frage, wie der Lohnzettel SV auszustellen ist. Zwei Grundregeln sind dabei zu beachten: Grundregel 1 besagt, wenn im ersten und letzten Monat des Jahres beitragspflichtiges Entgelt vorliegt, kann bei aufrechtem Dienstverhältnis auch bei entgeltfreien Unterbrechungen ein durchgängiger Lohnzettel SV übermittelt werden. Liegt im ersten und/oder letzten Monat des Jahres kein beitragspflichtiges Entgelt vor, ist zwingend die tatsächliche Zeitstrecke der Pflichtversicherung am Lohnzettel SV einzutragen (= Grundregel 2). Im aktuellen Newsletter der NÖGKK werden diese Grundregeln durch Beispiele veranschaulicht. (Quelle: NÖDIS - Newsletter der NÖGKK Nr 14, Oktober 2014)