GewO 1859: § 82 lit f
AngG: § 27
Wird eine Arbeitnehmerin wegen einer "eitrige Pharyngitis" (Rachenentzündung) vom Arzt krankgeschrieben und ihr abseits bestimmter Ausgehzeiten körperliche Schonung verordnet, stellt es einen Entlassungsgrund dar, wenn die Arbeitnehmerin am letzten Tag des Krankenstandes eine mehrstündige Urlaubsreise mit dem Auto - wenn auch als Beifahrerin - antritt. Die Arbeitnehmerin hat dadurch nicht nur in eklatanter Weise gegen die ausdrückliche ärztliche Anordnung verstoßen, sondern eine solche Autofahrt stellt auch eine grobe Missachtung der allgemein üblichen Verhaltensweisen bei einer eitrigen Pharyngitis dar, die geeignet ist, den Heilungsprozess zu verzögern.