ABGB: § 1151
1. Hat ein Arbeitgeber mit einer als Trainerin in der Erwachsenenbildung tätigen Arbeitnehmerin stets nur befristete Verträge abgeschlossen, um so besser auf die Auftragslage reagieren zu können, fehlt es an einer besonderen sachlichen Rechtfertigung für die wiederholte Aneinanderreihung befristeter Arbeitsverhältnisse und es ist von einem durchgehenden unbefristeten Dienstverhältnis auszugehen.