In einem aktuellen Urteil hat das deutsche Bundesarbeitsgericht ausgesprochen, dass es gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, wenn in einer Betriebsvereinbarung über die Dienstbekleidung des Cockpitpersonals eines Luftfahrtunternehmens vorgesehen ist, dass in dem der Öffentlichkeit zugänglichen Flughafenbereich von männlichen Piloten eine "Cockpit-Mütze" getragen werden muss, während Pilotinnen hierüber frei entscheiden können. Nach Ansicht des BAG soll die einheitliche Dienstkleidung das Cockpitpersonal in der Öffentlichkeit als hervorgehobene Repräsentanten der Fluglinie kenntlich machen. Gemessen an diesem Regelungszweck sei aber eine unterschiedliche Behandlung nicht gerechtfertigt. Ob es sich überdies um eine Benachteiligung wegen des Geschlechts handelt, bedurfte keiner Entscheidung. (BAG 30. 9. 2014, 1 AZR 1083/12).