Zu 9 ObA 131/11x, ARD 6289/10/2013: Macht ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf fortgesetzte Mobbinghandlungen der Arbeitskollegen aufmerksam (hier: Beschimpfungen und Schikanen), hat der Arbeitgeber im Rahmen der ihn treffenden Fürsorgepflicht unverzüglich auf angemessene Weise Abhilfe zu schaffen, widrigenfalls er dem gemobbten Arbeitnehmer gegenüber schadenersatzpflichtig werden kann.