ASVG: § 273 Abs 1
Ein angestellter Geschäftsführer bzw Leiter einer internationalen Franchise-Zentrale, der zuletzt in die Beschäftigungsgruppe 6 des Kollektivvertrages für Handelsangestellte eingestuft war, kann nach § 273 Abs 1 ASVG auf die der Beschäftigungsgruppe 5 dieses KV zugehörenden Tätigkeiten eines Leiters des Personalwesens bzw eines Leiters einer Marketingabteilung (Marktforschung) verwiesen werden.