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Motivkündigung: Unzulässige Feststellungsklage wegen behaupteter Sittenwidrigkeit

RechtsprechungArbeitsrechtARD 6417/9/2014 Heft 6417 v. 2.10.2014

ABGB: § 879

ArbVG: § 105 Abs 3 Z 1

Fällt der von einer gekündigten Arbeitnehmerin in ihrer Klage geltend gemachte Sachverhalt unter den Kündigungsanfechtungsgrund des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG (hier: Kündigung aus Anlass eingeforderter Abwehrmaßnahmen gegen Mobbing), hat die Arbeitnehmerin aber die Feststellung des aufrechten Bestandes ihres Arbeitsverhältnisses begehrt, weil die Kündigung sittenwidrig iSd § 879 ABGB sei, ist die Klage abzuweisen. Fällt ein Sachverhalt unter die Anfechtungstatbestände des § 105 Abs 3 ArbVG, so ist dem Arbeitnehmer eine Berufung auf § 879 ABGB verwehrt.

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