ABGB: § 879
ArbVG: § 105 Abs 3 Z 1
Fällt der von einer gekündigten Arbeitnehmerin in ihrer Klage geltend gemachte Sachverhalt unter den Kündigungsanfechtungsgrund des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG (hier: Kündigung aus Anlass eingeforderter Abwehrmaßnahmen gegen Mobbing), hat die Arbeitnehmerin aber die Feststellung des aufrechten Bestandes ihres Arbeitsverhältnisses begehrt, weil die Kündigung sittenwidrig iSd § 879 ABGB sei, ist die Klage abzuweisen. Fällt ein Sachverhalt unter die Anfechtungstatbestände des § 105 Abs 3 ArbVG, so ist dem Arbeitnehmer eine Berufung auf § 879 ABGB verwehrt.