EStG: § 67 Abs 3
AVRAG: § 3 Abs 1
Durch einen dem AVRAG unterliegenden Übergang des Unternehmens, Betriebs oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber ändert sich für den Arbeitnehmer nichts an der steuerlichen Begünstigung seiner aufgrund des bisherigen Kollektivvertrages zustehenden Abfertigung als gesetzliche Abfertigung und ist somit die Abfertigungszahlung aus kollektivvertraglichen Ansprüchen, die von den jeweils neuen Arbeitgeberunternehmen als Verpflichtungen übernommen werden, mit dem begünstigten Steuersatz von 6 % nach § 67 Abs 1 und 3 EStG zu versteuern.