AVRAG: § 3 Abs 1
Geht noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ein Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen eine einsatzbereite Gesamtheit in Form von Kunden, Leiharbeitnehmern und auch einer geeigneten Verwaltungsstruktur (hier: in Form eines der beiden ehemaligen Geschäftsführer des Überlassers, der beim Erwerber Kundenaquisition betreibt) auf ein anderes Unternehmen über, liegt ein Betriebsübergang iSd § 3 Abs 1 AVRAG vor.