KV-Gewerbeangestellte
Da es für die Einstufung eines Arbeitnehmers in die Verwendungsgruppen eines Kollektivvertrages auf die überwiegend geleistete Tätigkeit ankommt, können die während einer allgemein üblichen und kurzen Einarbeitungsphase in einem neuen Betrieb noch unroutiniert erbrachten Tätigkeiten für die Frage der Einstufung vernachlässigt werden; dieser Umstand wird im Verwendungsgruppenschema des KV bereits mitberücksichtigt.