Mit 1. 1. 2015 treten unionsweit neue Leistungsortregeln für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU in Kraft. Gleichzeitig wird für diese sonstigen Leistungen eine einzige Anlaufstelle ("EU-Umsatzsteuer-One-Stop-Shop (MOSS)") geschaffen, um daraus resultierende Rechtsbefolgungskosten für Unternehmer zu minimieren. Will ein Unternehmer den MOSS ab 1. 1. 2015 verwenden, muss er einen Antrag auf Registrierung ab 1. 10. bis spätestens 31. 12. 2014 abgeben. (https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/umsatzsteuer/Leistungsortregel_Neu_2015.html )