Der OGH hat entschieden, dass in die Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlungsberechnung laut BAGS-KV auch der Überstundengrundlohn einzubeziehen ist, da nach diesem KV ausdrücklich nur die Überstundenzuschläge außer Betracht zu bleiben haben (vgl OGH 29. 10. 2013, 9 ObA 131/13z, ARD 6373/5/2013). Ausgehend von diesem Erkenntnis setzt sich Waiss mit der meist in Kollektivverträgen geregelten Berechnungsgrundlage für Sonderzahlungen auseinander. Sie weist darauf hin, dass - im Gegensatz zum BAGS-KV - in etlichen KV ein begünstigter Überstundenteiler festgelegt ist. So sehe etwa der IT-KV einen Teiler von 143 für die Berechnung der Überstundenvergütung, -zuschläge und Sonn- und Feiertagszuschläge vor, wodurch alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Sonderzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung berücksichtigt sind. Dieser begünstigte Überstundenteiler ersetze die Einbeziehung von Überstunden in die Bemessung der Sonderzahlungen. So werde eine Verzerrung der Höhe der Sonderzahlungen durch einen besonders hohen oder niedrigen Anfall von Überstunden im Beobachtungszeitraum vor Fälligkeit der Sonderzahlungen vermieden.