AlVG: § 47
Wird einem Versicherten nach seinem Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld vom Arbeitsmarktservice eine Mitteilung nach § 47 Abs 1 AlVG zugestellt, in der er über die Anerkennung seines Anspruchs sowie über die von der Behörde angenommene Höhe und Dauer des Anspruchs in Kenntnis gesetzt wird, steht dies einer späteren Zurückziehung des Antrags nicht entgegen. Bei der Mitteilung nach § 47 Abs 1 AlVG handelt es sich um keinen Bescheid.