In Verbindung mit Feiertagen besteht oftmals der Wunsch, einzelne Arbeitstage einzuarbeiten, um eine längere Freizeit zu ermöglichen; insbesondere bei Fenstertagen oder zu Weihnachten und dem Jahreswechsel. Dementsprechend ist in § 4 Abs 3 AZG vorgesehen, dass Werktage, die vor oder nach einem Feiertag liegen ("Fenstertage") an den Werktagen von höchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen eingearbeitet werden können, um den Arbeitnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen (eine Verlängerung des Einarbeitungszeitraums ist durch KV bzw uU durch BV möglich). Das Einarbeiten kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowohl vor als auch nach den eingearbeiteten Tagen vereinbart werden. Die tägliche Normalarbeitszeit darf dabei 10 Stunden, die wöchentliche Gesamtarbeitszeit darf 50 Stunden nicht überschreiten.