Der Beitrag beschäftigt sich mit der für Arbeitgeber wichtigen Frage, ob sie bei einem konkreten Verdacht einer strafbaren Handlung oder Verwaltungsübertretung durch einen Arbeitnehmer dessen E-Mail-Account, sein Telefon oder seinen Computer durchsuchen dürfen. Während die Sicherung und der Zugriff auf rein dienstliche Daten (auch ohne Verdacht) unproblematisch ist, fehlt einschlägige Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit des Zugriffs auf private Daten. Der Autor vertritt mit der herrschenden Lehre die Ansicht, dass bei begründetem und konkretem Verdacht auch auf erkennbar private Daten, die vom Arbeitnehmer auf Informations- und Kommunikationseinrichtungen des Arbeitgebers gespeichert sind, zugegriffen werden darf. Gleichzeitig empfiehlt er aber, den Zugriff durch einen Dritten (Rechtsanwalt, Datenschutzbeauftragten) durchführen zu lassen, um das Risiko einer Überschreitung der zulässigen Eigenmacht des Arbeitgebers zu minimieren. Besondere Vorsicht ist bei SMS/MMS auf dem Diensthandy, dessen Privatnutzung gestattet wurde, geboten. Auch hier sollte der Arbeitgeber private Nachrichten von Personen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verdacht stehen, unberücksichtigt lassen, sofern dies möglich ist. Abschließend wird im Beitrag das mögliche Vorgehen anhand eines Praxisbeispiels demonstriert.