VBG: § 34 Abs 2 lit b
AngG: § 27 Z 1
Beugte sich ein Arbeitnehmer, der kräftig und größer als seine ca 1,60 m große und 48 kg schwere Vorgesetzte ist, von hinten über die am Schreibtisch sitzende Vorgesetzte und stützte seine Hände links und rechts von ihr so ab, dass sie sich nicht bewegen konnte und sich nach vorn über die Tischfläche beugen musste, und erklärte er ihr derart lautstark sein Anliegen, dass sie einen von ihm beantragten Urlaub genehmigen solle, widrigenfalls er sie "auf Stornogebühren wegen des bereits gebuchten Urlaubs" klagen würde, rechtfertigt dieses Verhalten die Entlassung des Arbeitnehmers wegen Vertrauensunwürdigkeit. Die sofortige Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund ist objektiv gerechtfertigt, weil dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers infolge dieses bedrohenden und stark einschüchternden Verhaltens gegenüber einer Vorgesetzten nicht zumutbar ist.