EFZG: § 5
1. Die Auflösung eines wirksam vereinbarten Probearbeitsverhältnisses ist auch während des Krankenstandes des Arbeitnehmers zulässig, ohne dass ein Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 5 EFZG entsteht.
2. Werden dem Arbeitnehmer dennoch weiterhin irrtümlich Bezüge angewiesen, können sie vom Arbeitgeber zurückgefordert werden, außer der Arbeitnehmer hat den Betrag gutgläubig verbraucht; in diesem Fall ist die Rückforderung ausgeschlossen. Dabei wird der gute Glaube nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit des Empfängers ausgeschlossen, sondern von der Rechtsprechung schon dann verneint, wenn er zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, aber bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit des ihm ausbezahlten Betrags auch nur zweifeln musste. Hatte der Arbeitnehmer selbst Zweifel an der Rechtmäßigkeit des vom Arbeitgeber trotz Auflösung des Dienstverhältnisses in der Probezeit überwiesenen Entgelts, kommt ein gutgläubiger Verbrauch nicht in Betracht.