Für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubs ohne Entgeltzahlung bleibt die Pflichtversicherung bestehen, sofern dieser Urlaub die Dauer eines Monats nicht überschreitet. In solch einem Fall hat der Dienstnehmer die SV-Beiträge sowie einen etwaig anfallenden Schlechtwetterentschädigungsbeitrag zur Gänze selbst zu tragen. Im aktuellen Newsletter der NÖGKK wird anhand von Beispielen erklärt, was im Zusammenhang mit dem unbezahlten Urlaub der Begriff "ein Monat" bedeutet und wann wieder die Arbeitspflicht beginnt (Quelle: NÖDIS - Newsletter der NÖGKK Nr 12, August 2014)