Der OGH hat kürzlich entschieden, dass ein Betriebsstättenstandort mit mehreren Abteilungen, aber ohne Standortleiter und mit wesentlichen Funktionen in der Zentrale kein Betrieb iSd § 34 ArbVG ist. Die an diesem Betriebsstättenstandort durchgeführte Betriebsratswahl hat der OGH für rechtsunwirksam erklärt (OGH 22. 7. 2014, 9 ObA 51/14m) ➜ mehr dazu in einer der nächsten Ausgaben des ARD!