BAO: § 111 Abs 1
Aus dem Sinn und Zweck der Abgabenerklärungen ergibt sich, dass mit erfolgter Veranlagung (etwa im Wege einer Schätzung) keine erzwingbare Verpflichtung zur Abgabe der in Rede stehenden Abgabenerklärungen mehr besteht. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe zur Erklärungsabgabe zugleich mit der Vornahme der entsprechenden Veranlagungen erweist sich damit als unzulässig.