Der OGH hat kürzlich entschieden, dass typische unternehmerische Tätigkeiten sowie die besonderen Unternehmer- bzw Arbeitgeberfunktionen von Vorstandsmitgliedern einer AG nicht vom Schutzbereich des IESG umfasst sind. Auch wenn der Vorstand einer AG nicht Unternehmer ist und er allenfalls freier Dienstnehmer sein kann, gehört er nicht zum Kreis der geschützten Personen und hat keinen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt (OGH 24. 3. 2014, 8 ObS 3/14w, ARD 6397/10/2014). Die Autorin weist darauf hin, dass nach Ansicht der Finanzverwaltung Vorstände in der Regel lohnsteuerpflichtig sind, was für die GKK wiederum bedeute, dass Vorstände als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 2 Satz 3 ASVG versichert seien und damit der IESG-Beitrag abzuführen sei. Laut GKK entfallen der AlV-Beitrag und der IESG-Beitrag nur dann, wenn kein lohnsteuerpflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Diese Vorgehensweise, die schon in der Vergangenheit kritisiert wurde, sei laut Kocher nun wohl nicht mehr aufrechtzuerhalten.