Die Besonderheiten der Urlaubsberechnung werden va am Beispiel von Arbeitnehmern diskutiert, die ihre Arbeitszeit ändern. Prinzipiell kommen für die Berücksichtigung von Änderungen der maßgeblichen Rahmenbedingungen im Laufe des Urlaubsjahres zwei Berechnungsmethoden in Betracht: Entweder wird bloß der noch nicht verbrauchte Urlaubsrest an die geänderten Rahmenbedingungen angepasst ("Restwertberechnungsmethode") oder es erfolgt eine Neuberechnung des für das gesamte Urlaubsjahr gebührenden Anspruches ("Neuberechnungsmethode"). Nach Ansicht Gerhartls ist - auch im Anwendungsbereich des UrlG - der Neuberechnungsmethode der Vorzug zu geben, unabhängig davon, ob das Beschäftigungsausmaß unverändert bleibt, verringert oder erhöht wird. Unproblematisch sei auch der Umstand, dass das Urlaubsentgelt auf Basis des zum Zeitpunkt des Urlaubsverbrauches gebührenden Entgelts bemessen werde. Weiters vergleicht der Autor das VBG mit dem UrlG und kommt zu dem Schluss, dass trotz gewisser Unterschiede nicht auf das Vorliegen unterschiedlicher Urlaubssysteme geschlossen werden könne.