ASVG § 607 Abs 12
BSVG: § 107 Abs 1 Z 1
Auch wenn ein Versicherter gemäß § 607 Abs 12 ASVG Beiträge für 50 Monate Ausübungsersatzzeiten nach § 107 Abs 1 Z 1 BSVG entrichtet hat, um die besonderen Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer zu erfüllen, sind die Ausübungsersatzzeiten bei der Bemessung der Pensionsleistung entsprechend § 107 Abs 1 Z 1 BSVG nur eingeschränkt zu berücksichtigen (hier: 26 Monate) und wirken sich somit die Beiträge nicht in vollem Ausmaß auf die Pensionshöhe aus.